Hier einige Fragen und Antworten zur Mitgliedschaft bei der BENG eG, zur Beteiligung an unserer Genossenschaft und zu unserer Beteiligungsplattform. Keine Antwort gefunden? Schreiben Sie uns: mitgliedschaft@beng-eg.de

Die BENG eG

Online-Portal

Nachrangdarlehen

FAQ – Häufige Fragen und Antworten

Die BENG eG

Was ist die BENG eG?

BENG ist die Abkürzung für Bürgerenergiegenossenschaft. Die Genossenschaft hat die gemeinsame Beschaffung von regenerativer Energie, die gemeinsame Erzeugung und den Vertrieb von Strom, Wärme, Beschaffung von Energieträgern und Energietechnik, Beratung der Mitglieder in Fragen der regenerativen Energien sowie sämtliche weiterführende Aktivitäten und Maßnahmen zum Thema regenerativer Energie zum Ziel.

Welche Vorteile hat die Unternehmensform der Genossenschaft?

Die Gesellschaftsform der Genossenschaft (eG) zeichnet sich durch mehrere Punkte aus:

  • Sie ist einerseits auf die Interessen ihrer Mitglieder ausgerichtet, wird von diesen mit Leben gefüllt und ist dabei gleichzeitig demokratisch organisiert.
  • Jedes Mitglied hat unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung genau eine Stimme, was dazu führt, dass Genossenschaften nicht wie Aktienunternehmen übernommen werden können.
  • Genossenschaften unterliegen einer strengen wirtschaftlichen und rechtlichen Prüfung durch ihren Dachverband. In unserem Fall ist dies der Genossenschaftsverband Bayerns.
  • Darüber hinaus sind die wirtschaftlichen Aktivitäten einer Genossenschaft für ihre Mitglieder sehr transparent (Generalversammlung, Teilnahme am Beirat, Arbeitskreisen und an öffentlichen Vorstandssitzungen).

Wie ist der Aufbau der Genossenschaft?

Die BENG eG ist ein beim Registergericht eingetragenes Unternehmen und ist gewerbesteuerpflichtig.

Die Genossenschaft besteht aus ihren Mitgliedern, die in der Generalversammlung gleiches Stimmrecht besitzen. Aus ihren Mitgliedern wählt die Generalversammlung den Aufsichtsrat.

Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe den Vorstand zu kontrollieren und die Generalversammlung einzuberufen.

Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft. Des Weiteren gibt es temporäre Arbeitskreise zu bestimmten Themen zu denen die Mitglieder herzlich willkommen sind, mitzuarbeiten!

Wie können Sie sich einbringen?

Wir sind immer erfreut, wenn sich Personen für die BENG interessieren und sich darüber hinaus engagieren möchten. Denn der Erfolg der Energiegenossenschaft ist eine Gemeinschaftsanstrengung. Wie Sie sich in unserer Genossenschaft beteiligen können ist unten aufgeführt:

  • Zunächst können Sie Mitglied der BENG eG werden, indem Sie Anteile zeichnen. Mittels Ihrer finanziellen Unterstützung können u.a. Projekte umgesetzt werden.
  • Darüber hinaus sind wir besonders daran interessiert, wenn Sie mit uns gemeinsam neue Projekte, z.B. Photovoltaik auf Ihrem eigenen Dach, an ihrem Arbeitsplatz oder Ihrer Schule usw. planen und realisieren möchten. Hierfür müssen Sie nicht zwingendermaßen BENG-Mitglied sein.
  • Besonders freuen wir uns, wenn Sie Interesse haben sich aktiv bei uns einzubringen und uns mit Ihren Fähigkeiten und Ihrem Wissen unterstützen wollen.

Wie wird das Geld investiert?

Mit dem Kapital aus den Geschäftsanteilen werden Projekte geplant und umgesetzt.

Online-Portal

Wozu dient das Online-Portal?

Das Portal ist ein komfortables Hilfsmittel zur Zeichnung und Verwaltung Ihrer Investitionen und Beteiligungen. Es bietet folgende Services:

  • Registrierung der persönlichen Daten, Online-Zeichnung von Genossenschaftsanteilen und Nachrangdarlehen
  • Übersicht der abgeschlossenen Verträge, Zeichnungsbeträge und Dividenden-Ausschüttungen
  • Bereitstellung von Informationen und Steuerbescheinigungen
  • Einfache Verwaltung der Mitglieder für den Vorstand

Dabei entspricht das Portal selbstverständlich den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Zugriff auf Ihre persönlichen Daten erhalten Sie über eine individuelle Kennung und ein selbst vergebenes Passwort, wobei Ihnen diese Zugangsdaten direkt bei erstmaliger Eingabe Ihrer Daten im Portal zugewiesen werden. Änderungen wichtiger Stammdaten (z.B. neue Adressdaten bei einem Wohnsitzwechsel) können Sie Ihrerseits direkt bequem über Ihren individuellen Zugang im Online-Portal der Genossenschaft selbst durchführen.

Warum erhalte ich keine E-Mails?

Möglicherweise werden die E-Mails von dem genutzten Spamfilter aussortiert und in Spamordner verschoben. Bitte überprüfen Sie daher Ihren Spamordner.

Welcher Registrierungstyp bin ich?

Während der Registrierung auf unserem Online-Portal ist die Angabe eines Registrierungstyps notwendig:

- Wenn Sie eine Privatperson sind, wählen Sie bitte den Registrierungstyp Privatperson (natürliche Person) aus.
- Wenn Sie ein Unternehmen oder einen Verein vertreten, z.B. als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstand, wählen Sie bitte den Registrierungstyp Juristische Person bzw. Verein aus

Wo werden meine Daten gespeichert? Stehen diese auch anderen zur Verfügung?

Wir halten uns strikt an das Bundesdatenschutzgesetz.

Details hierzu sehen Sie in der Datenschutzerklärung unserer Webseite und in der Datenschutzerklärung in den jeweiligen Vertragsunterlagen der Projekte. Die Daten werden ausschließlich in Deutschland bei einem zertifizierten Rechenzentrum gespeichert und können nur durch die Genossenschaft oder von der Genossenschaft beauftragten Dienstleister eingesehen und abgerufen werden. Alle Datenverbindungen erfolgen verschlüsselt.

Warum ist die Angabe meiner E-Mail-Adresse wichtig?

Die Angabe der E-Mail Adresse ist notwendig, um das Versenden von Informationen und das Verwalten Ihrer Beteiligung auf kostengünstigem Weg zu ermöglichen. Diese Kosteneinsparung kommt dem Projekt und damit Ihnen zu Gute. Ihre E-Mail Adresse wird ausschließlich zum Zwecke der Informationsweitergabe und nicht zum Versenden von Werbung genutzt.

Welche technischen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Um unser Online-Portal nutzen zu können, müssen Sie die jeweils neuesten (Browser-) Technologien verwenden oder deren Verwendung auf Ihrem Computer ermöglichen (z.B. Aktivierung von JavaScript, Cookies, Popups). Bei Benutzung älterer oder nicht allgemein gebräuchlicher Technologien kann es sein, dass Sie die Internetseite und die dahinterliegenden Funktionen nicht oder nur eingeschränkt nutzen können.

Was passiert im Todesfall?

Verstirbt ein Darlehensgeber während der Laufzeit des Vertrages, gehen die Ansprüche aus dem Vertrag auf den oder die Erben über. In diesem Fall ist die Erbenstellung vom Erben durch einen Erbschein im Original nachzuweisen.

<p>Nachrangdarlehen</p>

Übertragung

Die Ansprüche aus dem Nachrangdarlehensvertrag können mit Zustimmung der Genossenschaft durch den Anleger auf dritte Personen übertragen werden. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

Kann ich meinen Nachrangdarlehensvertrag widerrufen?

Selbstverständlich stehen Ihnen die gesetzliche Widerrufsrechte zu. Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (Brief, E-Mail) widerrufen. Einzelheiten zu den Widerrufsrechten finden Sie insbesondere in den Fernabsatz-Verbraucherinformationen/Widerrufsbelehrungen.

Wie erfolgen die Zinszahlungen?

Ihr Nachrangdarlehensbetrag wird durch die BENG eG für die Dauer der Laufzeit jährlich verzinst. Die Zahlung der Zinsen erfolgt jährlich und wird spätestens zum ersten März fes Folgejahres fällig. Die Rückzahlung Ihres Darlehens erfolgt einschließlich noch ausstehender Zinsen gemäß einem im Nachrangdarlehensvertrag Tilgungsplan.

Die Zinsen werden auf das Bankkonto ausgezahlt, das Sie unter „Meine Investition / Persönliche Daten" im Online-Portal angegeben haben.

Was passiert, wenn ich nicht rechtzeitig einzahle?

Im Nachrangdarlehensvertrag ist eine Zahlungsfrist von 14 Tagen bestimmt. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, der dem Tag der elektronischen bzw. – bei Offline-Abwicklung – der postalischen (das Datum des Poststempels ist maßgeblich) Versendung der Annahmeerklärung durch die BENG eG entspricht.

Sollte der Darlehensbetrag nicht innerhalb der Frist auf dem Konto der BENG eG eingegangen sein, wird der Nachrangdarlehensvertrag hinfällig. Stellen Sie also sicher, dass der Darlehensbetrag fristgerecht auf dem Konto der BENG eG eingeht.

Müssen die Zinserträge versteuert werden?

Die Zinsen aus dem Nachrangdarlehen und einer möglichen Dividendenzahlung unterliegen der Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Wir sind verpflichtet von den Zins- bzw. Dividendenzahlungen Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuern abzuführen, soweit diese nicht durch eine Nichtveranlagungsbescheinigung oder einen Freistellungsauftrag vom Abzug befreit sind.

Sie erhalten einmal jährlich eine Steuerbescheinigung mit der Sie die Möglichkeit haben die von uns abgeführten Beträge bei Ihrer persönlichen Steuererklärung anzugeben, soweit diese nicht freigestellt sind.

Bei Fragen wie sich das auf Ihre persönlichen steuerlichen Verhältnissen auswirkt wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.

Wie zahle ich den Nachrangdarlehensbetrag ein?

Der Nachrangdarlehensbetrag ist in einer Summe zu überweisen. Ratenzahlungen sind nicht möglich. Das Zielkonto wird Ihnen von der BENG mitgeteilt.

Warum muss ich im Beteiligungsprozess Angaben zur Angemessenheit und zum Einkommen bzw. Vermögen machen?

Wir sind gesetzlich verpflichtet, diese Angaben von jedem Anleger einzuholen.

Welche Seiten der Vertragsunterlagen bleiben bei mir? Welche schicke ich an den Nachrangdarlehensnehmer?

Bitte unterzeichnen Sie den Zeichnungsschein sowie das Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) an den angegebenen Stellen und senden Sie diese beiden Unterlagen an die Darlehensnehmerin zurück. Sie können die von uns in Ihrem geschützten Onlinebereich eingestellten Dokumente einsehen und herunterladen bzw. ausdrucken.

Was ist ein Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt?

Mit Ihrer Investition gewähren Sie der BENG eG ein sogenanntes Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt für ein bestimmtes Projekt.

Bei einem Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt ist der Anspruch des Darlehensgebers auf Verzinsung und Rückzahlung im Sinne des §39 Abs. 2 InsO nachrangig zu den Ansprüchen der anderen Gläubiger der Darlehensnehmerin ausgestaltet. Dies hat zur Folge, dass Ansprüche auf Verzinsung und Rückzahlung nicht geltend gemacht werden können, solange und soweit hierdurch ein Grund für die Insolvenz der Darlehensnehmerin herbeigeführt würde. Im Fall der Insolvenz und im Fall der Liquidation der Darlehensnehmerin treten die Forderungen des Darlehensgebers im Rang hinter die Forderungen der anderen Gläubiger der Darlehensnehmerin gemäß § 39 Abs. 2 InsO zurück. Ihre Forderungen auf Verzinsung und Rückzahlung dürfen nicht geltend gemacht werden, wenn durch die Geltendmachung bei der BENG eG ein Insolvenzgrund herbeigeführt werden würde.

Das Nachrangdarlehen stellt in rechtlicher Hinsicht keine unternehmerische Beteiligung da, ist aber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit einer unternehmerischen Beteiligung vergleichbar, bei der das Risiko des Totalverlusts besteht.

Bei einem Nachrangdarlehen haben die Vertragsparteien folgende Verpflichtungen:

  • Der Darlehensgeber (Anleger) schuldet die fristgerechte Zahlung des vereinbarten Nachrangdarlehensbetrags.
  • Die Darlehensnehmerin ist zur laufenden Verzinsung und Rückzahlung gemäß vereinbartem Tilgungsplan verpflichtet. Dies wird im Nachrangdarlehensvertrag geregelt.

Habe ich einen Anspruch darauf, dass die BENG eG mit mir einen Vertrag abschließt, wenn ich mich registriere?

Nein. Die BENG eG kann das Angebot annehmen, ist jedoch nicht zur Annahme verpflichtet. Die BENG eG ist bestrebt, mit möglichst vielen Anlegern einen Vertrag abzuschließen. Jedoch kann im Falle einer hohen Nachfrage nicht garantiert werden, dass jeder Anleger, der investieren möchte, einen Investitionsbetrag zugewiesen bekommt. Je früher Sie sich aber registrieren und den Nachrangdarlehensvertrag unterzeichnet zurücksenden, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass Sie einen Vertrag mit der BENG eG abschließen und von der attraktiven Verzinsung profitieren können.

Ist das Investitionsvolumen begrenzt und was passiert bei einer Überzeichnung?

Das Investitionsvolumen wird pro Projekt kommuniziert. Bei Überzeichnung wird die BENG eG die überschüssigen Zeichnungsanträge ablehnen.

Ab wann und in welcher Höhe kann ich der Darlehensnehmerin ein Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt gewähren?

Die Details des Nachrangdarlehensvertrags entnehmen Sie bitte der Seite des jeweiligen Beteiligungangebotes. Hier finden Sie ausführliche Informationen.

Habe ich als Darlehensgeber Mitbestimmungsrechte?

Nein. Die Nachrangdarlehen gewähren keine Mitgliedschaftsrechte. Insbesondere gewähren sie keine Mitwirkungs-, Information- und Stimmrechte bei der Darlehensnehmerin. Das Mitbestimmungsgrecht erhalten Sie ausschließlich durch die Zeichnung der Gechäftsanteile

Was passiert, wenn ich zu wenig oder zu viel einzahle?

Sofern nicht vor Ende der Einzahlungsfrist der vereinbarte Betrag eingezahlt wird, erlischt die Reservierung und die Darlehensnehmerin behält sich vor, vom Darlehensvertrag zurückzutreten. Sollte ein Betrag größer als der im Darlehensvertrag angegebene Betrag überwiesen worden sein, so überweist die Darlehensnehmerin den überschüssigen Betrag an das Auftraggeberkonto der Überweisung zurück.

Kann ich den Nachrangdarlehensvertrag kündigen oder auf dritte Personen übertragen?

Die Vertragsparteien können das Darlehen ganz oder teilweise unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.

Wie erfolgt die Rückzahlung meines Nachrangdarlehens?

Die Rückzahlung des Nachrangdarlehens erfolgt gemäß dem Darlehensvertrag auf das von Ihnen angegebene Bankkonto. Dieses finden Sie in Ihrem Online-Zugang unter "Meine Beteiligung" und "Persönlichen Daten". Eine Änderung der Bankverbindung ist bis zehn Tage vor Fälligkeit des Darlehens möglich. Das Darlehen ist vom Darlehensnehmer an den Darlehensgeber innerhalb der Vertragslaufzeit vollständig zurückzuzahlen. Die Tilgung erfolgt ab einem bestimmten Zeitpunkt der Vertragslaufzeit linear über die restliche Vertragslaufzeit. Sondertilgungen sind jederzeit möglich.

Welche Pflichten bestehen für den Darlehensgeber?

Als Darlehensgeber sind Sie verpflichtet, nach Vertragsabschluss den Nachrangdarlehensbetrag fristgerecht einzuzahlen. Während der Laufzeit des Vertrags haben Sie Änderungen Ihrer persönlichen Daten, zum Beispiel Änderungen der Anschrift oder der Kontoverbindung unverzüglich in das Online-Darlehensverwaltungsportal einzugeben.

Namensänderungen müssen schriftlich inkl. eines Nachweises mitgeteilt werden und werden dann im Online-Zugang geändert.

Kann ich selbstständig Änderungen im Darlehensvertrag vornehmen?

Nein. Nur unveränderte Vertragsunterlagen können berücksichtigt werden. Nehmen Sie keine Veränderungen, Streichungen oder Ergänzungen im Vertrag vor.

Kann ich mehrere Darlehensverträge zeichnen?

Ja. Sie können mehrere Verträge zeichnen. Die Gesamthöhe kann vom Vorstand der BENG limitiert werden.

Was passiert im Todesfall?

Verstirbt ein Darlehensgeber während der Laufzeit des Vertrages, gehen die Ansprüche aus dem Vertrag auf den oder die Erben über. In diesem Fall ist die Erbenstellung vom Erben durch einen Erbschein im Original nachzuweisen.

Wer kann ein Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt gewähren?

Nur natürliche Personen sind zur Zeichnung der Angebote berechtigt.

Was muss ich beim Ausfüllen der Vertragsunterlagen beachten?

Folgen Sie bitte den Anweisungen auf Ihrem Bildschirm. Mit der Registrierung geben Sie die notwendigen Daten für die Vertragserstellung an.